AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

I. Geltung

  1. Wir liefern ausschließlich auf Grundlage der nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für die zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien sowie auch dann, wenn der Verkäufer in Kenntnis abweichender oder entgegenstehender Bedingungen die Lieferung der Ware durchführt.

II. Zustandekommen des Vertrages

  1. Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere im Hinblick auf Menge, Preis und Lieferzeit.
  2. Geschäftsbedingungen des Käufers gelten nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich bestätigt werden.
  3. Eingereichte Kundenmuster gelten nur als ungefähre Grundlage. Geringfügige Abweichungen in Zusammensetzung, Abmessung und Farbe stellen keine Wertminderung dar und entsprechen den branchenüblichen Toleranzen.

III. Preise

  1. Die Preise sind Netto-Preise, sie enthalten nicht die Umsatzsteuer. Die Preise beruhen auf der Kalkulationsbasis am Tage der Auftragsbestätigung. Sofern sich die Kosten, nach Vertragsabschluß, durch nicht vorhersehbare Ereignisse deutlich verändern, behalten wir uns vor, die Preise anzupassen.
  2. Die Preise verstehen sich ab unserem Lager, sofern nicht anders vereinbart.
  3. Kosten für Druckunterlagen, Entwürfe, Klischees, Muster und sonstige Vorarbeiten, die der Verkäufer – außerhalb seines sonst üblichen Angebotes – auf Wunsch des Käufers erstellt, bzw. vorgenommen hat, werden in Rechnung gestellt, auch wenn ein Auftrag dann nicht erteilt wird.

IV. Toleranzen und Mängelanzeige

  1. Aufgrund von material- und maschinenbedingten Abweichungen hat der Verkäufer bei allen Lieferungen das Recht auf Mehr- oder Minderlieferung sowie Maß- und Gewichtsabweichungen des verarbeiteten Materials:
    bei Mengen: +- 15 %
    bei Abmessungen: +- 20 mm
    bei Gewichten und Materialstärken: bis 8 % bei Papier, bis 15 % bei Folien
  2. Die Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers bestimmen sich nach § 377 HGB. Dies gilt entsprechend für Lieferungen nach Muster.
    Bei größeren Lieferungen gleichartiger Waren kann die gesamte angelieferte Charge nur dann als mangelhaft zurückgewiesen werden, wenn die Mängel mittels eines anerkannten, repräsentativen Stichprobenverfahrens festgestellt wurden.
    Ist die Ware nicht frei von Sachmängeln oder hat der Verkäufer für bestimmte Beschaffenheitsmerkmale eine Garantie übernommen, so ist der Verkäufer nach seiner Wahl verpflichtet, den Mangel zu beseitigen oder mangelfreie Ware zu liefern.
    Ein Anteil fehlerhafter Ware bis zu 3 % ist produktionstypisch und berechtigt nicht zur Mängelrüge.

V. Haftung des Verkäufers

  1. Der Verkäufer haftet schadensersatzhalber nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Schadensersatzansprüche wegen sonstiger Pflichtverletzung sind ausgeschlossen.
    Kann der Verkäufer wegen einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, so ist der Schadensersatzanspruch auf die typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt. Die Haftung wegen Produktionsausfall und / oder entgangenem Gewinn, ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Diese Haftungsbeschränkung bei einfacher Fahrlässigkeit gilt entsprechend für grob fahrlässiges Verhalten der Erfüllungsgehilfen des Verkäufers.
  2. Die regelmäßige Verjährungsfrist für mangelhafte Ware beträgt ein Jahr nach Ablieferung der Ware beim Käufer.

VI. Lieferung / Lieferzeit / Gefahrenübergang

  1. Die Ware reist auf Gefahr des Käufers.
    Eine Versicherung wird nur auf Weisung und auf Kosten des Käufes abgeschlossen. Der Käufer ist verpflichtet, etwaige Transportschäden umgehend zu melden.
    Lieferfristen und -termine sind nicht verbindlich, sofern nicht feste Lieferzeiten ausdrücklich vereinbart sind. Der Verkäufer behält sich richtige und rechtzeitige Belieferung durch seine Vorlieferanten vor.
  2. Verzögert sich die Lieferung wegen unvorhersehbarer und unvermeidbarer Umstände (z. B. behördliche Maßnahmen, Mangel an Rohstoffen und Energie, Betriebs- oder Transportstörungen, Arbeitskampfmaßnahmen oder sonst durch höhere Gewalt), so verlängert sich die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung, höchstens jedoch um 2 Monate. Wird die Lieferung unmöglich, können beide Vertragsparteien vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen.
  3. Gerät der Käufer hinsichtlich einzelner Teile des Auftrags in Annahmeverzug, ist der Verkäufer nicht zur Lieferung der anderen Teile des Auftrages verpflichtet. Das gleiche gilt, falls der Käufer sich bei einem von mehreren Einzelaufträgen in Annahmeverzug befindet.
  4. Ist die Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat diese spätestens 4 Monate ab Auftragsbestätigung zu erfolgen. Andernfalls kann der Verkäufer die Abnahme binnen 4 Wochen verlangen, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
  5. Das Recht auf Teillieferung behalten wir uns vor. Tritt bei einer Teillieferung ein Mangel auf, ist der Verkäufer nicht berechtigt, die Annahme weiterer Teillieferungen zu verweigern.

VII. Material und Verarbeitung, Schutzrechte

  1. Verarbeitung und Druck der bestellten Verpackungen erfolgt auf Grundlage der branchenüblichen Materialien und Herstellungsverfahren. Die Prüfung auf Tauglichkeit der eingesetzten Materialien für das Füllgut obliegt dem Käufer.
  2. Sofern die Eigenschaften des Füllguts die Verwendung oder den Ausschluß bestimmter Materialien erfordert, obliegt es dem Käufer, diesen Umstand dem Verkäufer schriftlich zur Kenntnis zu geben. Dies gilt insbesondere bei gesetzlichen Anforderungen der Verpackung bei Lebensmitteln sowie bei gesundheitsgefährdenden Füllstoffen.
  3. Abweichungen der gelieferten Ware, die in der Natur des Materials und seiner Verarbeitung liegen, insbesondere in Farbe und Gewicht, sind zuläßig und berechtigen nicht zur Mängelrüge. Dies gilt ausdrücklich auch für die ggfs. eingesetzten Kunststoff-Materialien.
  4. Dem Verkäufer steht das Recht zu, Entwürfe, Zeichnungen, Klischees, die vom Käufer nicht oder nicht überwiegend bezahlt wurden abzurüsten, wenn innerhalb von 18 Monaten keine weitere Bestellung für die betreffende Ware erteilt wurde.

VIII. Zahlungsbedingungen

  1. Die Zahlung hat innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen, sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde. Nach Ablauf dieser Frist, kommt der Käufer in Zahlungsverzug.
  2. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist der Zahlungseingang bei uns maßgeblich.
    Bei Überschreitung der Zahlungsziele werden die üblichen Bankzinsen für kurzfristige Kredite, mindestens aber Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszins nach BGB fällig. Weitere Ansprüche des Verkäufers bleiben unberührt.
  3. Der Käufer ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen eventueller Gegenansprüche einschließlich der Gewährleistungsansprüche zurückzuhalten oder aufzurechnen, es sei denn, seine Gegenansprüche sind vom Verkäufer ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
  4. Wenn beim Käufer kein ordnungsgemäßer Betrieb mehr gegeben ist, insbesondere wenn bei ihm gepfändet wird oder Zahlungseinstellung eintritt oder von ihm ein außergerichtliches Vergleichsverfahren oder ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren beantragt wird, ist der Verkäufer berechtigt, alle seine Forderungen aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen. Dies gilt auch wenn Wechsel oder Schecks angenommen wurden. Dasselbe gilt, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen gegenüber dem Verkäufer in Verzug gerät, oder andere Umstände bekannt werden, die seine Kreditwürdigkeit in Zweifel stellen. Ausserdem ist der Verkäufer in einem solchen Fall berechtigt, Vorausszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

IX. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferten Waren bleiben unser Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung aller entstandenen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung. Bei laufender Rechnung gilt das Vorbehaltseigentum als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung.
  2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Liefergegenstände entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei der Verkäufer als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser vereinbarten Waren.
  3. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des Miteigentumsanteils des Verkäufers zur Sicherung an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Der Käufer ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder bis zur Einstellung seiner Zahlung an den Verkäufer für Rechnung des Verkäufers einzuziehen.
    Zur Weiterveräußerung, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland ist der Käufer nur nach unserer schriftlichen Zustimmung berechtigt. Gehört die Weiterveräußerung an Dritte zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb des Käufers, ist er berechtigt, die gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsbetrieb weiter zu veräußern. Der Käufer tritt uns sämtliche ihm bezüglich der Vorbehaltsware zustehenden Forderungen und Ersatzansprüche bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware im Falle der Weiterveräußerung ab.
  4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu unterrichten und den Dritten unverzüglich auf unser Eigentum hinzuweisen. Diese Informationspflicht gilt ausdrücklich auch bei Pfändungsversuchen oder Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in die dem Verkäufer gehörenden Waren und Forderungen.
  5. Kommt der Käufer gegenüber dem Verkäufer in Zahlungsverzug oder ist der Käufer zahlungsunfähig und / oder zeichnet sich seine Zahlungsunfähigkeit ab, so ist der Verkäufer berechtigt, die gelieferte Ware zurückzufordern und, im Falle der Weiterveräußerung, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen unmittelbar gegenüber dem Abnehmer des Käufers einzuziehen. Die Herausgabe der Ware an den Verkäufer und / oder die Einziehung der an den Verkäufer abgetretenen Forderungen führt nicht automatisch zum Rücktritt vom Vertrag mit dem Käufer.

X. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers.
  2. Das Vertragsverhältnis für beide Teile unterliegt ausschließlich deutschem Recht.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist das für den Sitz des Verkäufers zuständige Gericht.

Stand: November 2017, 83533 Edling
MABA-VERPACKUNGEN KG

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